Wisperschule / Lorch

Informationen über das Gremium "Elternbeirat"

Elternmitbestimmung/Elternrecht an Schulen

Die Hessische Verfassung erlaubt als einzige Länderverfassung den Erziehungsberechtigten, die Gestaltung des Unterrichts mitzubestimmen.

In den einzelnen Schulen vertreten Klassen-, Jahrgangs- und Abteilungselternbeiräte sowie die Schulelternbeiräte die Interessen der Elternschaft.

Auf der Ebene der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, liegt die Zuständigkeit bei den Kreis- und Stadtelternbeiräten, auf Landesebene beim Landeselternbeirat.

Der Schulelternbeirat setzt sich aus den Personen zusammen, die von den Eltern jeder Klasse als Klassenelternbeiräte gewählt werden. An Schulen bzw. in Schuljahrgängen, die keine Jahrgangsklassen bilden, übernehmen die Jahrgangselternvertreter diese Aufgabe, in den beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht die Abteilungselternbeiräte.

Alle Entscheidungen der Schulkonferenz, die die Gestaltung des Unterrichts betreffen, bedürfen der Zustimmung des Schulelternbeirats. Außerdem ist er an anderen wesentlichen Entscheidungen der Schul- und Gesamtkonferenz, bei Einrichtung und Beendigung eines Schulversuchs sowie der Umwandlung der Schule in eine Versuchsschule beteiligt. Hinzu kommen Anhörrechte, Informationsrechte und Initiativrechte. Kreis- und Stadtelternbeiräte, die ebenso wie der Landeselternbeirat von Delegierten der Schulelternbeiräte gewählt werden, haben unter anderem ein Anhörungsrecht bei Schulentwicklungsplänen der Schulträger.

Der Landeselternbeirat besteht aus 18 Mitgliedern, die für drei Jahre gewählt sind und die einzelnen Schulformen vertreten. Er muss laut Hessischem Schulgesetz (HSchG) bei Entscheidungen über allgemeine Bildungsziele, Bildungsgänge und Schulordnungen hinzugezogen werden, besitzt ein Mitspracherecht bei der Lernmittelauswahl sowie Anhörungs-, Auskunfts- und Vorschlagsrechte.

Info:Das so genannte pädagogische Elternrecht ist in der Hessischen Landesverfassung, Art. 56, Abs. 6 fixiert. Seine Verwirklichung richtet sich nach dem 8. Teil des Hessischen Schulgesetzes (HSchG), einzusehen auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter in der Rubrik „Schulrecht". Quelle: »    http://www.kultusministerium.hessen.de/ »